Sollten Sie im Zusammenhang mit den Coronaverfügungen der Bunderegierung eine Strafverfügung bekommen haben, dann bezahlen Sie nicht, sondern setzen sich sofort (!) mit uns in Verbindung. Erfahrene Juristen werden Ihnen beratend kostenfrei zur Seite stehen!
08. 08. 2020
31. 07. 2020
Quarantäneanordnung! - Was tun?
Rechtsmittel gegen Quarantäne an die BH
Antrag an das Bezirksgericht zur Aufhebung der Quarantäne
Vorgehensratschläge bei „Absonderungsanordnung“ (Quarantäne)
Maskentragepflicht und Befreiung davon
PCR Test
Rechtliche Grundlage und Ablehung
Antwort zu angedrohter Zwangstestung durch eine Behörde
Wer in öffentlichen Verkehrsmittel "Öffis" oder auch der ÖBB trotz Maskentragebefreiung mit Bußgeld, Strafe o.Ä. bedroht wird, möge dies in keinem Fall bezahlen! Etwaige Rechnungen, die zugestellt werden, ausschließlich mit dem Kommentar "Ich erkenne die Rechnung nicht an" zurücksenden. Alle "Öffentlichen" sind zu Einhaltung der Gesetzesnormen verpflichtet!
Die 197. VO v. 30.4.2020 steht über einem behaupteten "Hausrecht".
"Hausrechte" können niemals über dem Gesetz stehen!
1. Verordnungen:
Österreich, 25. Oktober 2020:
Glaubhaftmachung
§11a.
(1) Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß §11 sind diese auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß §8 Abs.4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl.I Nr.12/2020,glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des §11 Abs.3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs.1 Z3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seinerPflicht gemäß §8 Abs.4 des COVID-19-MG nachgekommen.
2. Tragebefreiungen:
(2) Der Ausnahmegrund des §11 Abs.3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Befreiungsformular, das dem Arzt zur Bestätigung vorgeschlagen werden kann.
Maskentragepflicht samt und sonders illegal
Darum straft die Polizei in Wien und Oberösterreich nicht mehr!
Seit der 197. Verordnung v. 30. April 2020 wird nicht mehr angeführt, wogegen das „Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung“ schützen soll.
Somit widersprechen die Verordnungen dem Willen des Gesetzgebers sind daher nicht gesetzeskonform und daher vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben!
Außerdem werden seit dem 5. April 2020 Masken in Verkehr gebracht, die, durch Gesetzestext, k e i n e adäquaten Schutzmaßnahmen sind!
Sperrstundenregelung!
Stand 30.05.2020
Die Sperrstundenregelung, eine Landesverordnung, die von Bundesland zu Bundesland und von Betriebsart zu Betriebsart unterschiedlich sein kann ist von der aktuellen Coronaverordnung des Gesundheitsministeriums nicht betroffen!
Die aktuelle Verordnung:
207. Verordnung:Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung
§6.(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Hier ist eindeutig vom Betreten und nicht vom Verweilen oder Schließen die Rede!
Dazu im Gegensatz:
97. Verordnung:Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden
§1.(1) Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Die Verordnungen bezeichnen also ganz eindeutig einen Unterschied zwischen "schließen" und "Betreten"!
Gastronomie
16.05.2020 derzeit gültige Verordnung zum Verhalten im Zusammenhang mit CoVid-19, incl. Änderung bez. d. Gastronomie samt Erklärung im Zusammenhang mit Kundgebungen
Beschwerde und Brief an das Bundesministerium für Bildung/Wissenschaft/Forschung
bezüglich der Gesetzeswidrigkeit der Hygieneverordnung
Der Beschwerdebrief muß personalisiert werden. Bitte daher die in rot geschriebenen Textpassagen nach ihren persönlichen Angaben ändern!
Wir danken für das Verfassen und die Bereitstellung
Die Anzeige gegen BK Kurz und Regierungsmitglieder wurde inhaltlich geändert, daß Anzeige wegen Amtsmißbrauchs beibehalten wurde, jedoch die Begründung auf § 108 StGB (Täuschung) lautet.
Wer diese Anzeige ebenfalls erstatten will, kann sich die Vorlage hier herunterladen